SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe / §§ 86 - 86d Erster Unterabschnitt Örtliche ... (2024)

§§ 86 - 86d Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen

§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

(1) 1Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) 1Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) 1Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) 1Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. 3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) 1Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 3Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung,...

SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe / §§ 86 - 86d Erster Unterabschnitt Örtliche ... (2024)
Top Articles
Lafayette LA Mobile Homes & Manufactured Homes For Sale - 2 Homes | Zillow
Louisiana Mobile Homes & Manufactured Homes For Sale - 516 Homes | Zillow
3 Tick Granite Osrs
Section 4Rs Dodger Stadium
Coverage of the introduction of the Water (Special Measures) Bill
Atvs For Sale By Owner Craigslist
Recent Obituaries Patriot Ledger
Die Windows GDI+ (Teil 1)
Emmalangevin Fanhouse Leak
Apnetv.con
Skip The Games Norfolk Virginia
Tabler Oklahoma
Theycallmemissblue
Best Fare Finder Avanti
Craigslist Apartments In Philly
Hell's Kitchen Valley Center Photos Menu
Ally Joann
Quadcitiesdaily
Breckie Hill Mega Link
Www.publicsurplus.com Motor Pool
Panola County Busted Newspaper
Manuela Qm Only
Klsports Complex Belmont Photos
Cornedbeefapproved
Coindraw App
Nearest Ups Ground Drop Off
Vht Shortener
Jackass Golf Cart Gif
TJ Maxx‘s Top 12 Competitors: An Expert Analysis - Marketing Scoop
Gncc Live Timing And Scoring
Earthy Fuel Crossword
Devargasfuneral
Craigslist Dallastx
Craigslist Summersville West Virginia
Property Skipper Bermuda
Woodman's Carpentersville Gas Price
Infinite Campus Farmingdale
Verizon Outage Cuyahoga Falls Ohio
Armageddon Time Showtimes Near Cmx Daytona 12
Dcilottery Login
Pgecom
John Wick: Kapitel 4 (2023)
Dagelijkse hooikoortsradar: deze pollen zitten nu in de lucht
Canada Life Insurance Comparison Ivari Vs Sun Life
DL381 Delta Air Lines Estado de vuelo Hoy y Historial 2024 | Trip.com
Marcel Boom X
Theater X Orange Heights Florida
Every Type of Sentinel in the Marvel Universe
Tyrone Unblocked Games Bitlife
Competitive Comparison
Selly Medaline
Latest Posts
Article information

Author: Saturnina Altenwerth DVM

Last Updated:

Views: 5927

Rating: 4.3 / 5 (64 voted)

Reviews: 95% of readers found this page helpful

Author information

Name: Saturnina Altenwerth DVM

Birthday: 1992-08-21

Address: Apt. 237 662 Haag Mills, East Verenaport, MO 57071-5493

Phone: +331850833384

Job: District Real-Estate Architect

Hobby: Skateboarding, Taxidermy, Air sports, Painting, Knife making, Letterboxing, Inline skating

Introduction: My name is Saturnina Altenwerth DVM, I am a witty, perfect, combative, beautiful, determined, fancy, determined person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.